Gebäudeglas

Glaskeramik-Kochfeld gesprungen – was tun?

So entstehen Schäden an der Glaskeramik-Kochplatte

Eine kleine Unachtsamkeit in der Küche kann schnell ein Fall für die Versicherung werden. Das gilt besonders für Glaskeramik-Kochfelder. Zwar gelten diese allgemeinhin als sehr robust, aber auch sie sind nicht vor äußeren Einwirkungen und daraus resultierenden Schäden geschützt. Risse in der Oberfläche einer Glaskeramik-Kochplatte können zum Beispiel während des Kochens entstehen, wenn ein Topf, eine Flasche, o.ä. aus der Hand rutscht und mit deren Kante auf der Kochfläche aufschlagen.

Ein Spannungsriss hingegen entsteht oftmals einige Wochen oder auch Monate (seltener: Jahre) nach dem Einbau des Glaskeramik-Kochfeldes in die Küchenarbeitsplatte. Er macht sich häufig lautstark bemerkbar, während der Riss selbst oft erst einige Zeit später entdeckt wird.

Glaskeramik-Kochfeld kaputt: kleben und weiter nutzen?

Wenn die Kochfläche an einer Stelle der Gesamtfläche Risse aufweist, stellt sich oftmals die Frage, ob die vom Bruch nicht betroffenen Kochzonen weiterhin genutzt werden können. Da sich direkt unter dem Glaskeramikfeld die gesamte Elektrik befindet und sich der Riss im Kochfeld durch das Gewicht von Töpfen und Pfannen, oder auch der Siedebewegung beim Kochen weiten kann, ist hiervon allerdings grundlegend abzuraten! Die weitere Nutzung kann äußerst gefährlich sein. Auch das Abdichten des Risses mit Kleber ist keine Option, da moderne Glaskeramik-Kochfelder über die Eigenschaft einer sogenannten „Null-Ausdehnung“ verfügen.

Das bedeutet im Reparaturfall, dass die geklebte Stelle aufgrund der unterschiedlichen thermischen Eigenschaften von Glaskeramik-Kochfeld und Kleber nicht abgedichtet werden kann. Während die Glaskeramik der Ausdehnung bei Wärme oder Zusammenziehung bei Kälte standhält, verformt sich der Klebstoff mit den Temperaturen. Der Riss bleibt undicht. Das Risiko eines Stromschlages oder gar Brandes bei einer weiteren Nutzung des Herdes ist zu hoch. Das gerissene Kochfeld muss umgehend ausgetauscht werden. Die einzig richtige Handlung ist es nun, sich umgehend an die Versicherung zu wenden.

Welche Versicherung zahlt für die Schäden?

Sowohl die private Haftpflichtversicherung als auch eine Hausratversicherung mit zusätzlicher Glasversicherung kommen zur Schadenregulierung infrage.

Private Haftpflichtversicherung

Ob die Privathaftpflicht einen Schaden am Glaskeramik-Kochfeld abdeckt, hängt zum einen von den in der Versicherung abgedeckten Zusatzleistungen und zum anderen vom Verursacher des Schadens ab. Wenn einem Freund, z.B. während des Kochens, den Topf auf das Kochfeld aufschlägt, kann der Geschädigte einen Haftungsanspruch geltend machen. Sofern die für den Schaden verantwortliche Person eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Erst in diesem Falle werden die Kosten je nach Tarif vom Versicherer übernommen. Die Privathaftpflicht übernimmt die Kosten nicht, wenn man die Kochplatte selbst als Besitzer beschädigt hat. Dies wird als Eigenverschulden bzw. Selbstverschulden gewertet und ist nicht Teil der Versicherungsleistung.

Hausratversicherung mit Glasversicherung

Damit die Hausratversicherung einen Schaden am Glaskeramik-Kochfeld übernimmt, sollte ihr eine gesonderte Versicherung für Glasschäden hinzugefügt werden. Wichtig ist, dass nicht nur das Glas, sondern auch das Glaskeramik-Kochfeld ergänzend versichert ist. Ist diese Regelung vereinbart, spielt die Ursache bzw. wer den Schaden herbeigeführt hat, für den Riss im Kochfeld keine Rolle in der Schadenübernahme.

Beschädigte Glaskeramik-Kochfelder reparieren oder austauschen?

Fazit: Bereits feine Risse in der Glaskeramik sind ein Fall für die Versicherung.

Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer sollte eine beschädigte Glaskeramik-Kochfläche immer möglichst zeitnah ausgetauscht werden, um weitere Schadensfälle zu vermeiden. Ist die Kochplatte als einzelnes Glas-Ersatzteil nicht mehr verfügbar, sollte das komplette Feld inklusive Elektronik ersetzt werden.

Über Ihren individuellen Versicherungsumfang informiert Sie auf Nachfrage Ihr Versicherer.